AGB Sprachreisen - Stand 2023/24

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung), welche ausschließlich durch Übermittlung des jeweiligen im Katalog / im Internet enthaltenen Buchungsformulars per Post oder per Fax oder auf elektronischem Weg an GLS erfolgen kann, bietet der Kunde GLS den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Bei elektronischen Buchungen bestätigt GLS den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.

1.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung von GLS zustande. Unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, es sei denn der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBG, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3 GLS weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 h BGB.

2. Anzahlung, Restzahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde.

2.2. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.

2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl GLS zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist GLS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3 zu belasten.

3. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten

3.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber GLS unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert GLS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann GLS, soweit es den Rücktritt nicht zu vertreten hat oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von GLS unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

3.3. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten von GLS sowie abzüglich dessen, was GLS durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

  • bis 31 Tage vor Reiseantritt 20%
  • vom 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt 30%
  • vom 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt 40%
  • vom 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
  • vom 7. Tag bis 4. Tag 60%
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder
  • bei Nichtanreise 90%

3.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, GLS nachzuweisen, dass GLS überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

3.5. GLS ist verpflichtet die Rückerstattung des Reisepreises infolge eines Rücktritts unverzüglich, aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 

3.6. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

4. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

4.1. GLS kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von GLS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von GLS beruht. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insgesamt bezüglich Drogen, Alkohol und das Lenken von Kraftfahrzeugen), gegen Regeln der Sprachschule oder des örtlichen Bildungsträgers oder der Unterkunftseinrichtung verstößt.

4.2. Die Kündigung setzt eine Abmahnung voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten des Reisenden sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Reisenden eine sofortige Kündigung des Vertrages durch GLS gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere im Falle einer erheblichen Gefährdung des Reisenden selbst oder beteiligter Personen der Fall.

4.3. Die örtlichen Vertreter von GLS sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von GLS den Reisevertrag zu kündigen.

4.4. Kündigt GLS, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; GLS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der GLS von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

5. Obliegenheiten des Kunden

5.1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von GLS anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Soweit GLS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von GLS wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

5.2. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber GLS unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen.

5.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

5.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, GLS erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn GLS eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von GLS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

6. Beschränkung der Haftung

6.1. Die vertragliche Haftung von GLS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  • a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  • b) soweit GLS für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

6.2. GLS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von GLS sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. GLS haftet jedoch insoweit für einen Schaden des Kunden, wenn die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von GLS ursächlich geworden ist.

7. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

7.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber GLS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch gegenüber dem Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. 

7.2. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
 

8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

8.1. GLS wird den Kunden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 

8.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und  Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn GLS schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

8.3. GLS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass GLS eigene Pflichten verletzt hat.

9. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

9.1. GLS informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

9.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist GLS verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald GLS weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird GLS den Kunden informieren.

9.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird GLS den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

9.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.) ist abrufbar über ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und in den Geschäftsräumen von GLS einzusehen.

10. Alternative Streitbeilegung 

GLS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass GLS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für GLS verpflichtend würde, informiert GLS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. GLS weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/  hin.

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Reiseveranstalter ist: GLS Sprachenzentrum, Einzelfirma: Inh. Barbara Jaeschke, Kastanienallee 82, 10435 Berlin HRA 24 131 Amtsgericht Berlin Charlottenburg